Sicherheit
Das System soll auf der Plattform des Offshore-Windparks BARD Offshore 1 (BO1) zum Einsatz kommen. Laut Planung sollte noch vor Jahresende 2009 mit der Errichtung des Offshore-Windparks begonnen werden. Der Windpark liegt etwa 90 km nordwestlich der Insel Borkum sowie 126 km westnordwestlich
von Helgoland in einer Wassertiefe von 39 bis 41 Metern und wird mit seinen 80 Windenergieanlagen (WEA) eine Fläche von 59 Km2 umfassen. Die Seeraumbeobachtung beschränkt sich dabei nicht nur auf die Beobachtung des Schiffsverkehrs um den Windpark herum, sondern kennzeichnet sowohl die Transformatorplattform als auch die vier Ecken des Windparks mit so genannten synthetischen Seeschifffahrtszeichen. Hierbei handelt es sich um AIS-Messages (AtoN – Aids to Navigation), die von speziellen Transpondern ausgesendet werden, um der Seeschifffahrt Hindernisse anzuzeigen. Auf einem ECDIS (Electronic Chart Display and Information System) werden die AtoN mit einer speziellen Symbolik angezeigt. Darüber hinaus werden auf dem ECDIS rund um den Windpark und die WEA Alarmzonen eingerichtet. Fährt ein Schiff in eine Alarmzone hinein, so wird dem nautischen Personal auf der Brücke der Plattform eine entsprechende Alarm-Nachricht angezeigt. Das von der Elektroniksystem- und Logistik-GmbH bereitgestellte System unterstützt die Windparkbetreiber bei der Erfüllung der Genehmigungsbedingungen hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen seitens des BSH sowie den sicheren Betrieb des Windparks im Zusammenhang mit dem Schiffsverkehr.
Vor den deutschen Küsten sind derzeit 25 Windparks genehmigt. Für die 22 Offshore-Anlagen in der Nordsee und drei weiteren in der Ostsee sind nahezu 1.800 Windräder vorgesehen. Dies ergibt eine Gesamtleistung von etwa 8.000 Megawatt. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) entscheidet über die Zulassung von Windenergieanlagen in der deutschen Nord- und Ostsee. Es ist zuständig für Antragsverfahren innerhalb der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Der Großteil der Planungen für Offshore-Windparks in Deutschland betrifft Standorte innerhalb der AWZ. Innerhalb der 12-Seemeilen-Grenze, das heißt im Bereich des Küstenmeeres, sind die jeweiligen Bundesländer für die Errichtung von Anlagen zuständig. Grundlagen für die Errichtung von Anlagen in der AWZ sind das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (SRUe) und das deutsche Seeaufgabengesetz (SeeAufgG). Die darauf beruhende Seeanlagenverordnung SeeAnlV regelt das Genehmigungsverfahren. Eine Genehmigung zur Errichtung eines Windparks ist danach zu erteilen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt, die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, die Erfordernisse der Raumordnung (Beachtung der Ziele und Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung) oder sonstige überwiegende öffentliche Belange (Rohstoffsicherung, Landesverteidigung und Fischerei) nicht entgegenstehen. Außerdem ist bei Windparkvorhaben mit mehr als 20 Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) durchzuführen. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller die Meeresumwelt in dem beplanten Gebiet untersuchen und die Auswirkungen des Vorhabens prognostizieren. Das BSH hat hierzu ein Regelwerk herausgegeben, das den Antragstellern den grundsätzlich für erforderlich gehaltenen Untersuchungsumfang für die einzelnen Schutzgüter vorgibt (Standarduntersuchungskonzept Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt). Ebenso wird durch das BSH und die zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion geprüft, ob das Projekt den Schiffsverkehr beeinträchtigen würde. Für eine Genehmigung des Windparkprojekts muss die Wasser- und Schifffahrtsdirektion aus verkehrlicher Sicht jeweils ihre Zustimmung erteilen.
Quelle: ESG Elektroniksystem- und Logistik-GmbH, Spektrum IV/09





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