Die Bundesanwaltschaft hat am 16. April 2010 das Ermittlungsverfahren gegen Oberst i.G. Klein wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 in der Nähe von Kunduz eingestellt, weil sein Handeln nach den maßgeblichen Kriterien des humanitären Konfliktvölkerrechts rechtmäßig war. Eine Strafbarkeit war daher sowohl nach den Vorschriften des Völkerstraf-gesetzbuches als auch des allgemeinen Strafrechts nicht gegeben.
Hierauf hat der Inspekteur des Heeres in seiner Eigenschaft als Einleitungsbehörde die zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft beauftragt, im Rahmen sachgleicher disziplinarer Vorermittlungen zu prüfen, ob das Handeln von Herrn Oberst i.G. Klein dienstrechtlich zu beanstanden sei.
Gegenstand der disziplinaren Prüfung war, ob Oberst i.G. Klein mit seinem Handeln im Rahmen der VN mandatierten ISAF Mission gegen die zum Ereigniszeitpunkt gültigen nationalen wie internationalen Einsatzregeln verstoßen hat.
Diese Vorermittlungen gemäß der Wehrdisziplinarordnung sind nunmehr abgeschlossen:
Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen haben sich nicht ergeben.
Die Bundesanwaltschaft hat am 16. April 2010 das Ermittlungsverfahren gegen Oberst i.G. Klein wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 in der Nähe von Kunduz eingestellt, weil sein Handeln nach den maßgeblichen Kriterien des humanitären Konfliktvölkerrechts rechtmäßig war. Eine Strafbarkeit war daher sowohl nach den Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches als auch des allgemeinen Strafrechts nicht gegeben.
Hierauf hat der Inspekteur des Heeres in seiner Eigenschaft als Einleitungsbehörde die zuständige Wehrdisziplinaranwaltschaft beauftragt, im Rahmen sachgleicher disziplinarer Vorermittlungen zu prüfen, ob das Handeln von Herrn Oberst i.G. Klein dienstrechtlich zu beanstanden sei.
Gegenstand der disziplinaren Prüfung war, ob Oberst i.G. Klein mit seinem Handeln im Rahmen der VN mandatierten ISAF Mission gegen die zum Ereigniszeitpunkt gültigen nationalen wie internationalen Einsatzregeln verstoßen hat.
Diese Vorermittlungen gemäß der Wehrdisziplinarordnung sind nunmehr abgeschlossen:
Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen haben sich nicht ergeben.
geschrieben von md am 19. August 2010
Kein Dienstvergehen von Oberst i.G. Georg Klein festgestellt









