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Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch

Ermittlungen gegen Oberst Klein sollen wieder aufgenommen werden

Die Rechtsanwälte der Hinterbliebenen des Luftangriffs vom 4. September 2009 bei Kundus, Karim Popal, Bernhard Docke, Dr. Reiner Geulen, Dr. Remo Klinger sowie Wolfgang Kaleck, wollen gegen die Bundesrepublik Schadensersatzansprüche, insbesondere aus dem Staatshaftungsrechts geltend machen, da sich der Einsatz – jedenfalls rückblickend – als „unangemessen“ (und daher rechtswidrig) erweisen hätte. (Danke K.-T.) Weiter fordern sie die Fortführung des Ermittlungsverfahrens "gegen die Beschuldigten KLEIN und WILHELM sowie gegen sämtliche weitere in Frage kommende Personen". Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck hat bereits am 9. Juni 2010 bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden die Fortführung der Ermittlungen beantragt. Die 64 Seiten sind eher etwas für Volljuristen. Einige Punkte lassen aber auch Laien zucken.

  • Ein formeller Einstellungsbescheid über das Ermittlungsverfahren ist durch den Generalbundesanwalt bisher nicht ergangen
  • Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts hätten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen
  • Sie verweisen auf bisher unbekannte Tatsachen und neue Opferzahlen
  • Es bestünde eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts für die Begehung von Taten nach dem Strafgesetzbuch
  • Die in Frage kommenden Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch sind §§211 (Mord), 212 (Totschlag), sowie 222 (Fahrlässige Tötung - Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft)
  • In der Zusammenfassung sieht Kaleck "am Ende die Strafbarkeit wegen der Verwirklichung von vorsätzlichen oder fahrlässigen Delikten".

     Mit den Argumentationsketten aus dem Schriftsatz an die Generalstaatsanwaltschaft Dresden müsste man eigentlich prima eine Argumentation "Pro Einrichtung Wehrstrafgericht" nach Art. 96 Abs. 2 GG entwicklen können. Wenigstens aber sollten die §§ 211, 212 sowie 222 in den Lehrplan "Rechtskunde" aufgenommen werden.

    Die Geisteshaltung von Wolfgang Kaleck zeigt sich in seiner Rede zur Verleihung der Carl-von-Ossietzky-Medaille an seinen "Buddy" Bernhard Docke am 10.12.2006:

    "Damit steht er (Docke) für einen bestimmten Typus des Strafverteidigers, der in Deutschland glücklicherweise seit den Tagen der Studentenbewegung durchaus weit verbreitet ist. Man findet sie vor allem in den Gerichtssälen der Großstädte, Berlin, Hamburg, Bremen, Hannover oder in Frankfurt und München. Sie stellen sich mal mehr, mal weniger spektakulär dem Strafanspruch des Staates im Einzelfall entgegen. Manch einer trägt noch Reste einer revolutionären Idee mit sich, andere stellen das System des Strafrechts, aber zumindest die Gefängnisstrafe noch als solche in Frage."

     Und um das Herz aller Verschwörungstheoretiker höher schlagen zu lassen noch:

    "Die Zeit der Einzelkämpfer ist auch vorbei. Es sind Netzwerke von Anwälten und Menschenrechtsorganisationen, die gegen diese verbrecherischen Zusammenschlüsse von Regierungen und Militärs, die Menschenrechte einzelner, möglicherweise auch unpopulärer Personen durchsetzen."

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